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   OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18   

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OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18 (https://dejure.org/2020,16333)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.05.2020 - 9 LC 121/18 (https://dejure.org/2020,16333)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 9 LC 121/18 (https://dejure.org/2020,16333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 Abs 1 BauGB; § 4 Abs 1 BauO ND; § 49 BauO ND; § 49 Abs 2 BauO ND; § 3 Abs 3 DSchG ND; § 6 Abs 1 S 1 KAG ND; § 6 Abs 3 S 1 KAG ND
    Bauprogramm; Beleuchtung; Betrachtungsweise, typisierende; Denkmalschutz; Eigentümeridentität; Erreichbarkeit; Erreichbarkeitsanforderungen; Erschließungsanlage; Erschließungsanlage, vorhandene; Grunderwerb; Grunderwerbskosten; Hinterliegergrundstück; Kirche; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Eine vorhandene Erschließungsanlage setzt insbesondere voraus, dass bis zum 29. Juni 1961 eine ausreichende Ausleuchtung der Straße zur Ermöglichung eines ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehrs vorhanden war (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 119; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.5.2012, a. a. O., m. w. N.).

    Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, a. a. O., Rn. 148; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 32 Rn. 2, 11, 66).

    Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Nutzungsdauer für eine Pflasterdecke für Verkehrsflächen 25 Jahre beträgt (Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 150; Senatsbeschluss vom 28.8.2015 - 9 LA 76/14 - n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 15.7.2011 - 15 A 398/11 - juris Rn. 15).

    Die erstmalige Ausstattung einer Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 155; Senatsbeschlüsse vom 10.8.2009 - 9 ME 32/09 und 9 PA 33/09 - n. v.; vom 30.6.2006 - 9 LA 200/04 - NdsVBl. 2006, 314 = juris Rn. 4; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 312 f. m. w. N.).

    Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Straßenoberflächenwassers bewirkt wird, als dies nach dem früheren Ausbauzustand der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 198; vom 11.6.2010, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 24.6.2008 - 9 LA 82/07 - n. v. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15.2.2000 - 15 A 4167/96 - NWVBl 2000, 348 = juris Rn. 6).

    Neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden gehören zu den Grunderwerbskosten auch die sonstigen Kosten, die erforderlich waren, um den Grunderwerb zu bewirken, wie Vermessungskosten und Notarkosten (Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, a. a. O., Rn. 240; vom 18.3.1986 - 9 A 237/82 - Die Gemeinde 1986, 229 (320); Arndt, a. a. O., § 8 Rn. 39).

    Soll der Abschluss des Grunderwerbs in Ermangelung einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sein, muss sich dies aus dem Bauprogramm ergeben (Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, a. a. O., Rn. 235; Senatsbeschluss vom 29.8.2003, a. a. O., Rn. 1).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2012 - 9 LA 157/11

    Mindestbreite von 1,25 m für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Nutzung eines bebaubaren Anlieger- oder Hinterliegergrundstücks ist, dass irgendeine der bebauungsrechtlich zugelassenen Nutzungsformen über die ausgebaute Anlage realisiert werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.6.2014, a. a. O., vom 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - NVwZ-RR 2013, 157 m. w. N. = juris Rn. 4; Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LC 320/07 - n. v.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit eines Grundstücks zu Wohnzwecken, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten die tatsächlich und rechtlich gesicherte Möglichkeit bestand, die Ausbaustraße (zumindest) fußläufig zu erreichen (Senatsbeschlüsse vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 6; vom 11.9.2003 - 9 ME 117/03 - NdsVBl 2004, 24 = juris Rn. 3).

    Gleiches hat der Senat für Dorf- und Mischgebiete angenommen, weil in diesen bestimmungsgemäß auch eine Wohnnutzung zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 6).

    Dies hat der Senat für die bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstücke entschieden (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26; Senatsbeschluss vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 6).

    Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass ein Grundstück wegen der ausgebauten Straße grundsätzlich auch (weiterhin) baulich nutzbar sein muss, soll es bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes und Heranziehung als bebaubares (Wohn-)Grundstück berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26; Senatsbeschluss vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13

    Blockrandbebauung; Brandschutz; Durchfahrt; Eigentümeridentität; Erreichbarkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn es unter wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkten oder aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, die ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus über das trennende Anliegergrundstück in einer die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks ermöglichenden Weise zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - KStZ 2015, 113 = juris Rn. 24 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 5).

    Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke zudem an eine andere Straße grenzen, und zwar selbst dann, wenn sie ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten (Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 24; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 8).

    Dies hat der Senat für die bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstücke entschieden (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26; Senatsbeschluss vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 6).

    Maßgeblich sind die jeweiligen Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.).

    Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass ein Grundstück wegen der ausgebauten Straße grundsätzlich auch (weiterhin) baulich nutzbar sein muss, soll es bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes und Heranziehung als bebaubares (Wohn-)Grundstück berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26; Senatsbeschluss vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 9 LA 201/05

    Fehlender wirtschaftlicher Vorteil der festgelegten Nutzung im Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich dabei nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung, sondern auf der Grundlage der etwaigen einschlägigen Festsetzungen im Bebauungsplan und anhand einer typisierenden Betrachtungsweise, die allerdings auch die konkreten Vorgaben in den planerischen Festsetzungen und deren Umsetzung zu berücksichtigen hat, soweit es um eine bauliche Nutzung geht (Senatsbeschluss vom 25.1.2007 - 9 LA 201/05 - juris Rn. 7).

    Damit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 25.1.2007 (- 9 LA 201/05 -), wonach für die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks mit der Zweckbestimmung "Gemeinbedarfsfläche öffentliche Verwaltung" für ein Amtsgericht die Erreichbarkeit über das bei Wohngrundstücken anzulegende Maß hinausgeht (Senatsbeschluss vom 25.1.2007, a. a. O., Rn. 8).

    Dabei sind bei den Anforderungen an die Erreichbarkeit maßgeblich auch die durch den Bebauungsplan festgesetzten Stellplätze mit zu beachten, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Amtsgerichts stehen (Senatsbeschluss vom 25.1.2007, a. a. O., Rn. 11).

    Hinzu kommt, dass die Nutzung einer Kirche - wie ausgeführt - typischerweise nicht mit einem hohen Publikumsverkehr aus einem überörtlichen Einzugsbereich und einem An- und Abfahrtsverkehr durch größere Fahrzeuge, sei es aufgrund der Anlieferung von Verbrauchsmaterialen oder aufgrund der Anlieferung oder Abholung der Paketpost, verbunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25.1.2007, a. a. O., Rn. 9).

    Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass das erforderliche Maß der Erreichbarkeit im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung auch durch die von § 49 NBauO gestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit geprägt wird (Senatsbeschluss vom 25.1.2007, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000 -11 B 48.00 = NVwZ-RR 2001, 180 = juris Rn. 8 m. w. N.; Senatsurteile vom 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 20; vom 23.2.2015 - 9 LC 177/13 - juris Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2316/04 - KStZ 2006, 236 = juris Rn. 31).

    Dies setzt aber voraus, dass er - erstens - zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet und - zweitens - als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet ist ein Privatweg nur dann, wenn er den ihm anliegenden baulich nutzbaren Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschafft, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000, a. a. O., Rn. 8; Senatsurteil vom 24.3.2015, a. a. O., Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anliegers zu einem Straßenausbaubeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung für das landesrechtliche Ausbaubeitragsrecht auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 NKAG davon aus, dass für ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der besondere wirtschaftliche Vorteil für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entfällt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19.6.2014 - 9 LA 41/12 - n. v.; vom 16.1.2012 - 9 ME 135/11 - n. v.; vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - NVwZ-RR 2008, 345 = juris Rn. 8; vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 - Nds. Rpfl.

    Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn es unter wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkten oder aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, die ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus über das trennende Anliegergrundstück in einer die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks ermöglichenden Weise zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - KStZ 2015, 113 = juris Rn. 24 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 5).

    Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke zudem an eine andere Straße grenzen, und zwar selbst dann, wenn sie ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten (Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 24; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Privatweg; selbstständig; Selbstständigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000 -11 B 48.00 = NVwZ-RR 2001, 180 = juris Rn. 8 m. w. N.; Senatsurteile vom 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 20; vom 23.2.2015 - 9 LC 177/13 - juris Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2316/04 - KStZ 2006, 236 = juris Rn. 31).

    Dabei ist die grundbuchmäßige Selbständigkeit einer Privatstraße keine Voraussetzung dafür, sie als selbständige Erschließungsanlage anzusehen (Senatsurteil vom 24.3.2015, a. a. O. Rn. 23).

    Zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet ist ein Privatweg nur dann, wenn er den ihm anliegenden baulich nutzbaren Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschafft, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000, a. a. O., Rn. 8; Senatsurteil vom 24.3.2015, a. a. O., Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 9 LA 342/04

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für ein Hinterliegergrundstück bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Demgegenüber lassen tatsächliche Hindernisse bei Eigentümeridentität - bei Nichtbestehen rechtlicher Hindernisse (vgl. Senatsbeschluss vom 18.7.2006 - 9 ME 189/06 - juris Rn. 7) - den besonderen wirtschaftlichen Vorteil nur dann entfallen, wenn sie den bestimmungsgemäßen Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ausschließen und der Eigentümer diese Verhältnisse nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2006 - 9 LA 342/04 - juris Rn. 11).

    In beiden Fällen muss aber die Zweiterschließung grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung - hier des Hinterliegergrundstücks - zu erwarten ist (Senatsbeschluss vom 29.11.2006, a. a. O., Rn. 8).

    Ein wirtschaftlich handelnder Eigentümer würde - bei Wegdenken der Ersterschließung - diese Kosten in Kauf nehmen, um dadurch eine bauliche Nutzbarkeit zu dem beinahe 10.000 m 2 großen Grundstück herbeizuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2006, a. a. O., Rn. 11; vgl. auch Driehaus/Raden, a. a. O., § 35 Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2003 - 9 ME 421/02

    Bestimmung der Beendigung der beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme nach dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Beitragsrechtlich reicht es aus, das jeweilige Bauprogramm konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung festzulegen (Senatsbeschluss vom 29.8.2003 - 9 ME 421/02 - juris Rn. 1).

    Soll der Abschluss des Grunderwerbs in Ermangelung einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sein, muss sich dies aus dem Bauprogramm ergeben (Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, a. a. O., Rn. 235; Senatsbeschluss vom 29.8.2003, a. a. O., Rn. 1).

    Lässt sich nicht klären, ob der Grunderwerb zum Bauprogramm gehört, trägt die Gemeinde die Feststellungslast mit der Folge, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hierfür - die beitragspflichtige Maßnahme unabhängig vom Grunderwerb als beendet anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 29.8.2003, a. a. O., Rn. 1).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2010 - 9 LB 182/08

    Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
    Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Straßenoberflächenwassers bewirkt wird, als dies nach dem früheren Ausbauzustand der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 198; vom 11.6.2010, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 24.6.2008 - 9 LA 82/07 - n. v. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15.2.2000 - 15 A 4167/96 - NWVBl 2000, 348 = juris Rn. 6).

    Im Falle der Eigentümerverschiedenheit von Hinterlieger- und Vorderliegergrundstück liegt ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück hinreichend rechtlich gesichert und das Hinterliegergrundstück über das Vorderliegergrundstück im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht tatsächlich in der für seine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Weise erreichbar ist (Senatsurteil vom 11.6.2010 - 9 LB 182/08 - juris Rn. 23 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.02.2015 - 9 LA 73/13

    Innere Erschließung; Erschließung; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2009 - 9 S 53.08

    Ausbaubeitragsrechtliche Einordnung eines mit einer Kirche bebauten Grundstücks;

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

  • OVG Niedersachsen, 16.04.1992 - 9 M 1742/92
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2017 - 9 LC 180/15

    Beitragspflicht; Beitragstatbestand; Entstehen; Gebrauchswert; Grundstück;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - 15 A 465/99

    Geschossigkeit beim Beitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2006 - 15 A 2316/04

    Erschließung eines Grundstücks nur durch nächst erreichbare Straße

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 4167/96

    Aufwand für die Verlegung eines Entwässerungskanals als beitragsfähiger Aufwand)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2016 - 15 A 2693/15

    Kommunalabgabenrechtliche Einordnung der Beitragsfähigkeit der Erneuerung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2012 - 4 LB 3/12

    Heranziehung der Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2002 - 15 A 2128/00

    Vergleichsgegenstände für die straßenbaubeitragsrechtliche Verbesserung; Durch

  • OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00

    Ausbaubeitrag; Eigentümeridentität; einheitliche Nutzung; Hinterlieger;

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 9 ME 189/06

    Heranziehung des Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks zu einer

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2015 - 9 LC 177/13

    Öffentliche Einrichtung; Erschließungsanlage; Gehweg; Hinterliegergrundstück;

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2003 - 9 ME 117/03

    Erreichbarkeit; Fußgängerstraße; Kfz; Kraftfahrzeug; Nutzfahrzeug; PKW;

  • OVG Niedersachsen, 13.06.2001 - 9 L 1587/00

    Erreichbarkeitsanforderung; Fußgängertunnel; Hinterliegergrundstück; Kurklinik

  • OVG Sachsen, 11.12.2017 - 5 A 259/15

    Straßenausbaubeitrag; Verbesserung einer Verkehrsanlage; Erneuerung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2002 - 3 A 2259/99
  • BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97

    Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB,

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15

    Anliegerstraße; Durchgangsstraße; Einstufung; Straße; Straße mit starkem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2017 - 15 E 70/17

    Selbständiges Beweisverfahren; Sachverständigengutachten; Ausbauzustand

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 15 A 398/11

    Berufung lediglich aufgrund eines fehlenden Nachweises der Verschlissenheit eines

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2007 - 9 LC 59/06

    Beitragspflichtigkeit von ausschließlich an einem befahrbaren Privatweg

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2006 - 9 LA 200/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; Anforderungen an das

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2006 - 9 LA 386/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; Begriff der Verbesserung

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2009 - 9 ME 8/09

    Beitragspflicht; Erschließungsbeitrag; Herstellung, endgültige;

  • VG Lüneburg, 23.09.2021 - 3 B 15/21

    Beleuchtung; Hinterliegergrundstück; Straßenausbaubeitrag

    Die übliche Nutzungsdauer von Straßenbeleuchtungsrichtungen liegt bei ca. 30 Jahren, denkbar ist auch eine Orientierung an handelsrechtlichen Vorschriften, die bei Beleuchtungseinrichtungen von einer üblichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 63 m. w. N.).

    Sie kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einem sonst den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Ausbauzustand angenommen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 -9 LC 121/18 -, juris Rn. 54 m.w.N.).

    Ob eine Erschließungsanlage insgesamt oder einzelne ihrer Teilanlagen irgendwann nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs endgültig hergestellt worden sind, bestimmt sich nach diesen Gesetzen in Verbindung mit den in der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung aufgenommenen Merkmalen der endgültigen Herstellung einschließlich der sie für die flächenmäßigen Teilanlagen ergänzenden Bauprogramme (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 47).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück seine primäre Erschließung über eine andere Straße erhält (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 82 m.w.N.).

    Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Nutzung eines bebaubaren Anliegergrundstücks ist, dass irgendeine der bebauungsrechtlich zugelassenen Nutzungsformen über die ausgebaute Anlage realisiert werden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 84 m. w. N.).

    Für die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit eines Grundstücks zu Wohnzwecken genügt es, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten die tatsächlich und rechtlich gesicherte Möglichkeit bestand, die Ausbaustraße (zumindest) fußläufig zu erreichen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 85).

  • VG Lüneburg, 26.06.2020 - 3 A 224/16

    Abschnittsbildung; Anlagenbegriff; Ausbau, weiterer; Betrachtungsweise,

    Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 44 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris Orientierungssatz 2).

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

    Für Stromkabel als Teil einer Beleuchtungsanlage ist von einer Erneuerungsbedürftigkeit nach etwa 30 Jahren auszugehen (zur üblichen Nutzungsdauer von 30 Jahren für Beleuchtungsanlagen vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 63).

  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg;

    Eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG (und auch § 1 SABS) liegt vor, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 53 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris Orientierungssatz 2).

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

    Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Straßenoberflächenwassers bewirkt wird, als dies nach dem früheren Ausbauzustand der Fall war (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn 61 m.w.N.).

  • VG Lüneburg, 06.04.2021 - 3 A 15/17

    Herstellung, technisch; Straßenbaulast; Straßenbaulast, Übernahme der;

    Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 44 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris Orientierungssatz 2).

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

    Für Beleuchtungsanlagen ist grundsätzlich von einer Erneuerungsbedürftigkeit nach etwa 30 Jahren auszugehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 63).

  • VG Lüneburg, 01.11.2022 - 3 A 201/18

    Außenbereich; begrenzte Vorteilswirkung; Elastizität der Widmung; Gemeindestraße;

    Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SBS) ist auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 44 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück seine primäre Erschließung über eine andere Straße erhält (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 82).

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung;

    Der Beitragstatbestand der Erneuerung liegt vor, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Niedersächsisches OVG, Urt. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 53, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Flächen und einer gleichwertigen Befestigungsart ist (Bayerischer VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383, 385; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn 5).

    Folglich setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54).

  • VG Hannover, 19.10.2022 - 4 A 4876/20

    Anordnung von Gebäuden; Außenbereich; Bebaubarkeit; Berechnung; Durchfahrt;

    Maßgeblich für die Frage, ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vorliegt, ist, ob von dem jeweiligen Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.05.2020 - 9 LC 121/18 -, Rn. 80, juris; von Waldthausen in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, 52. EL 2020, NKAG, § 6 Rn. 118).

    Letzteres erfordert die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 4 Abs. 1 der Nds. Bauordnung (im Folgenden: NBauO) i.V.m. der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur NBauO (im Folgenden: DVO-NBauO) (siehe OVG Lüneburg, Urt. v. 26.05.2020 - 9 LC 121/18 -, Rn. 104, juris; Beschl. v. 13.02.2015 - 9 LA 73/13 -, Rn. 7, juris; von Waldthausen in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, 52. EL 2020, NKAG, § 6 Rn. 120; noch zur Vorgängerregelung des § 5 NBauO a.F.: OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.2015 - 9 LC 248/13 -, Rn. 29 ff., juris).

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